Landkreis Havelland
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Auszug - Befassung: Feststellung des Durchschnittssatzes der gültigen Vergütungsregelung zur Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG ab dem 01.01.2014   

 
 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 06.11.2013 Status: öffentlich
Zeit: 16:15 - 17:30
Raum: Landkreis Havelland, DS Nauen, Sitzungssaal 225
Ort: Goethestr. 59/60, 14641 Nauen
BV-0393/13 Feststellung des Durchschnittssatzes der gültigen Vergütungsregelung zur Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG ab dem 01.01.2014
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:II 51/Jae
Federführend:Dezernat II, Amt 51 - Jugendamt Bearbeiter/-in: Graber, Liane

Sitzungsverlauf

 

Herr Gall erläutert, dass der Landkreis gesetzlich verpflichtet sei, die Kosten des notwendigen pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage von durchschnittlichen Kosten prozentual zu tragen. Die Festlegung der pauschalen Vergütung sei in regelmäßigen Abständen zur prüfen und festzulegen. Im Jahr 2010 sei das zuletzt geschehen. Bisher wurde in einem aufwändigen Verfahren nach den Erziehern mit Altvertrag und den Erziehern mit Neuvertrag (TVöD) unterschieden. Für jeden Träger sei nach diesem Verhältnis ein Durchschnittssatz ermittelt worden. Der TVöD gelte nun bereits seit 2005, das zahlenmäßige Verhältnis zwischen älteren und jüngeren Erziehern habe sich deutlich verändert. Deshalb solle ab 2014 für alle Erzieher nach einem einheitlichen Durchschnittssatz vergütet werden. Ein pauschaler Durchschnittssatz bringe keine Einzelgerechtigkeit, sei aber vom Gesetzgeber so vorgesehen.

 

 

Die kreisangehörigen Kommunen wurden zur Änderung des Verfahrens bereits informiert und konnten ihre Hinweise einbringen. Einige würden sich eine Erstattung der tatsächlichen Kosten wünschen.

Herr Chodzinski fragt, ob bei einer Vergütung nach S 6 Altersstufe 4 nicht vielleicht freie Träger mit jungem Personal überfinanziert werden.

Herr Gall erklärt, dass sich die Finanzierung immer aus den Zuschüssen des Landkreises und der zuständigen Gemeinde zusammensetzt. Wenn ein freier Träger zu viel Zuschuss vom Landkreis bekäme, kommt dies der Gemeinde zugute, die dann weniger Kosten erstatten müsse.

Herr Vahl ist unsicher, welche Funktion der Jugendhilfeausschuss hierbei hat. Er fragt, ob nun ein Beschluss gefasst werden müsse.

Herr Gall verweist auf das gültige Formular der „Beschlussvorlage“, das leider nicht zu verändern sei. Hier gehe es jedoch um eine Befassung.

Frau Ziemer ergänzt, dass der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung beraten und Empfehlungen aussprechen könne.

 


Beschluss

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss wird gebeten, sich mit folgendem Vorgang zu befassen:

 

Die Verwaltung beabsichtigt, den Durchschnittssatz der derzeit gültigen Vergütungsregelung gem. § 16 Abs. 2 Satz Satz 3 KitaGesetz auf 42.940,70 € für das Jahr 2014 festzustellen.

 

I. Sachverhalt:

 

Der örtliche Träger der Jugendhilfe beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für Kindertagesbetreuung durch Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals. Bemessungsgröße für die Berechnung des Zuschusses sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung, § 16 Abs. 2 KitaGesetz. Der im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamtes gültige Durchschnittssatz ist gem. § 3 Abs. 3 KitaBKNV (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung) von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe nach Befassung im Jugendhilfeausschuss festzulegen.

Zuletzt wurde eine Festlegung zu den Durchschnittssätzen nach Befassung im Jugendhilfeausschuss in der Sitzung vom 10.02.2010 getroffen. Danach werden die Durchschnittssätze seit dem 01.01.2010 differenziert nach dem Personal, welches Bestandsschutz nach dem TVöD genießt, sowie nach dem Personal, welches den Neuregelungen des TVöD bzw. dem S-Tarifvertrag unterfällt, ermittelt. Der Durchschnittssatz für die Fachkräfte mit Bestandsschutz ergibt sich aus E 9 Stufe 4 und für die Fachkräfte ohne Bestandsschutz aus S 6 Stufe 2. Jeder kommunale und freie Träger erhält somit nach der Anzahl seiner Erzieher/innen mit und ohne Bestandsschutz einen individuellen Durchschnittssatz.


Mit dieser Verfahrensweise sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es mit der Umstellung des BAT-O auf den TVöD zunächst erhebliche tarifrechtlich verankerte Unterschiede in der Vergütung von neu eingestellten Mitarbeiter/innen zu langjährig Tätigen gab.

 

Seit Inkrafttreten des TVöD sind nunmehr fast acht Jahre vergangen. Es zeigt sich, dass die Anzahl der Fachkräfte mit Bestandsschutz regelmäßig abnimmt. Zum 01.06.2013 betrug das Verhältnis der Erzieher/innen aller Träger mit und ohne Bestandsschutz 52,6 % zu 47,4 %. Folglich kann künftig von der Unterscheidung zwischen Fachkräften mit und ohne Bestandsschutz Abstand genommen werden.

 

II. Lösung:

Als maßgebliche Vergütungsordnung kann im Landkreis Havelland der TVöD zugrunde gelegt werden. Der Durchschnittssatz ergibt sich dann aus der maßgeblichen Vergütungsgruppe. Dies ist für Erzieherinnen die S 6 des S-Tarifvertrages. Die maßgebliche Stufe kann als arithmetisches Mittel aus den Stufen der maßgeblichen Vergütungsgruppen ermittelt werden. Dieses arithmetische Mittel ist die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 6 für Erzieher/innen. Dabei findet Berücksichtigung, dass immer noch viele Erzieher/innen Bestandsschutz genießen bzw. bereits eine höhere Stufe als die S 6 Stufe 2 erreicht haben. Die Vergütung für eine Erzieherin S 6 Stufe 4 beläuft sich einschließlich der Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung auf 42.940,70  € jährlich.

 

Den kreiseigenen Städten, Gemeinden und Ämtern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der geplanten Verfahrensänderung gegeben. Davon haben vier Kommunen Gebrauch gemacht. Zusammenfassend wurde gefordert, dass die Erstattung der Personalkosten anhand der tatsächlichen Personalkosten erfolgen sollte. Ein solches Vorgehen entspräche jedoch nicht der Rechtslage.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

30.019.400 €

3650101/531200

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

 

 

Anlagen:

 

Keine

 

 


Abstimmungsergebnis

 

Mit 10 Ja-Stimmen gibt der Jugendhilfeausschuss die Empfehlung, das Verfahren wie von der Verwaltung empfohlen ab 01.01.2014 anzuwenden.