Landkreis Havelland
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Sitzungsverlauf
Frau Barthel stellt die Beschlussvorlage vor. Die Bedingungen für eine Anerkennung des Trägers seien derzeit noch nicht erfüllt. Der Träger könne zu gegebener Zeit erneut einen Antrag stellen.
Beschluss Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:
Nach sachlicher und fachlicher Prüfung des Antrages der IKW GmbH – Institut für Kommunikation und Wirtschaftsbildung GmbH wird dieser nicht als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Havelland anerkannt.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10.01.2012 beantragte der Träger IKW GmbH die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist § 75 SGB VIII und die Richtlinie des Landkreises Havelland vom 13.04.2005 für die öffentliche Anerkennung anzuwenden. Entsprechend den Regelungen besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn dieser
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist,
2. gemeinnützige Ziele verfolgt,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Zudem hat der Träger nur dann einen Anspruch auf Anerkennung, wenn er mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig gewesen ist. Hier ist auf die ausschließliche oder überwiegende Arbeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe abzustellen. Die zu erfüllenden Aufgaben müssen sowohl nach der Satzung als auch nach der praktischen Arbeit einen genügend wichtigen Schwerpunkt darstellen.
Der Verein ist seit mehreren Jahren in der Region Rathenow/Premnitz in der Ausbildungsförderung junger Menschen sowie der Erwachsenenbildung tätig. In diesem Zusammenhang führt dieser Bildungs-, Profiling- und Vermittlungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit regionalen Betrieben, den Berufsschulen sowie dem Jobcenter durch. Nach dem Handelsregisterauszug ist Gegenstand des Unternehmens weiterhin die Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Industrie und Wirtschaft sowie von Arbeitnehmern. Darüber hinaus führt der Träger Maßnahmen zur Förderung junger Menschen und Erwachsener durch, insbesondere zum Abbau von Benachteiligungen und Bildungsdefiziten. Seit Anfang 2012 bietet die IKW ein mobiles Jugendcoaching an. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt derzeit jedoch auf dem Gebiet der beruflichen Qualifikation.
Der Antrag auf Anerkennung wurde das erste Mal im Unterausschuss Jugendhilfeplanung im Mai 2012 diskutiert mit der Feststellung, dass eine Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe nicht vorliegt. Dem Träger sollte daraufhin Gegebenheit gegeben werden, seine Arbeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu intensivieren. Der Träger hat in den letzten Monaten auch nach eigener Auskunft seine Arbeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nicht ausgebaut.
Die Mitglieder des Unterausschusses Jugendhilfeplanung haben den Antrag erneut diskutiert. Im Ergebnis der Prüfung der eingereichten Unterlagen wird festgestellt, dass der Träger IKW GmbH die Anerkennungsvoraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 75 SGB VIII und der Richtlinie des Landkreises Havelland für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nicht erfüllt.
II. Lösung
Der Träger ist als Träger der freien Jugendhilfe nicht anzuerkennen. Die Nichtanerkennung verursacht keinen Aufwand.
III. Alternativen keine IV. Zuständigkeit für die Entscheidung Jugendhilfeausschuss gemäß § 71 (2) Nr. 3 SGB VIII V. Bereits dazu vorliegende Beschlüsse keine
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Nr. 1 Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Nr. 2 Auszug aus dem Beratungsprotokoll des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom Mai 2012
Nr. 3 Checkliste IKW
Abstimmungsergebnis
Es ergeht mehrheitlich folgender Beschluss:
Nach sachlicher und fachlicher Prüfung des Antrages der IKW GmbH – Institut für Kommunikation und Wirtschaftsbildung GmbH wird dieser nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
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