Landkreis Havelland
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Auszug - Elektronische Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz  

 
 
Sitzung des Kreistages
TOP: Ö 7
Gremium: Kreistag Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 26.09.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:20 - 19:20
Raum: Kulturzentrum Rathenow GmbH, Blauer Saal
Ort: Märkischer Platz 3, 14712 Rathenow
BV-0205/16 Elektronische Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Lueck, Monika

 

Sitzungsverlauf

 

Herr Dr. van Raemdonck, AfD-Fraktion, ist der Auffassung, dass die Kosten für eine elektronische Gesundheitskarte zu hoch sind. Herr Gersch, Vorsitzender AfD-Fraktion, sieht weiterhin Probleme darin, dass keine genauen Regelungen bei den Vorhaltekosten existieren. Sie geben an, dass die Fraktion gegen die Beschlussvorlage stimmen wird.

 

Herr Gall, Dezernent II, erläutert, die Krankenkassen schließen mit dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, eine Rahmenvereinbarung ab. Nach Prüfung der Vertragsunterlagen sowie schriftlichen Ergänzungen ist die Verwaltung zu der Entscheidung gekommen, dass System ab 01.01.2017 anzuwenden in der Hoffnung, dass die Erstattungsverordnung mit der entsprechenden Vorschrift zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

 

Herr Dombrowski, CDU-Fraktion, sowie Frau Johlige, Vorsitzende Fraktion DIE LINKE, begrüßen den eingeschlagenen Weg, der einen geringeren Verwaltungsaufwand aufweist. Beide Fraktionen werden für die Beschlussvorlage stimmen.

 

Frau Vollbrecht, Vorsitzende, lässt über die Beschlussvorlage abstimmen.


 

Beschluss

 

Der Kreistag des Landkreises Havelland stimmt dem Beitritt zur „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 Satz 1 SGB V“  zu.


Abstimmungsergebnis: mehrheitlich